Risiko für Grundstücksbesitzer

Risiko für Grundstücksbesitzer

Mobilfunk | Grundstückseigentümer haften für Schäden gegenüber Dritten

Aktualisiert am 19.03.2023

Grundstückseigentümer haften für Schäden gegenüber Dritten

Ein Grundstückseigentümer haftet für Schäden gegenüber Dritten die von seinem Grundstück ausgehen. Daher sollte vom Mobilfunkbetreiber eine schriftliche, unwiderrufliche Schad- und Klagloshaltungserklärung für alle von Dritten erhobenen Schadenersatzansprüche in unbeschränkter Höhe abgegeben werden. Eine interne Haftungsfreistellung, durch den Mobilfunkbetreiber dem Grundstückeigentümer gegenüber, hat keinen Einfluss auf die Haftungsverpflichtung des Grundstückeigentümers gegenüber seinen Nachbarn, da grundsätzlich der Grundstückseigentümer haftungsverpflichtet ist. Ein Verweis von Schadenersatzansprüchen an den Mobilfunkbetreiber wäre somit rechtlich wirkungslos. Der Mobilfunkbetreiber, als Mieter, haftet lediglich mit seinem Firmenvermögen. Vielfach werden derartige Mietverträge mit Tochterunternehmen mit beschränkter Haftung abgeschlossen.

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Haftung bei Schäden durch Mobilfunk: Antennen in der Nachbarschaft

Ein Gespräch bezüglich möglicher Gefahren mit dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Antennen stehen, bringt meist keinen Erfolg. Einerseits weil diese durch langfristige Verträge mit den Mobilfunkbetreibern gebunden sind, andererseits aber auch ein finanzielles Interesse daran haben. Denn je nach Lage wird die Aufstellung sehr gut bezahlt. In funktechnisch günstigen Innenstadtlagen gibt es dafür auch schon mal mehrere zehntausend Euro pro Jahr! Es gibt aber eine andere Möglichkeit, wie die Frage nach der Zulässigkeit und der Haftung.

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Aufstellung von Funkmasten- ein Risiko für Grundstücksbesitzer

Prof. Dr. Dr. Klaus Buchner

“Wenn jemand sein Grundstück zur Verfügung stellt, für einen Mobilfunkmasten, dann geht er ein Risiko ein. Denn wenn solche Schadenersatzprozesse losgehn, dann wird natürlich zunächst der Betreiber verklagt. Aber die Betreiber sind, zumindest in Deutschland, GmbHs- Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das bedeutet, das sie dann, wenn die Schadenersatzklagen zu groß sind, insolvent werden.

Als nächster Ansprechpartner für Klagen ist der Grundstücksbesitzer. Da sollte man sich doch sehr überlegen, ob man sich eine Mobilfunkantenne aufs Dach stellen lässt oder nicht. Oder auch ob man sein Grundstück für einen Masten zur Verfügung stellt. Auch hier muss man mit einer Irrlehre aufhören. Es ist so, das die Betreiber immer sagen, wenn man die Antenne aufs Dach stellt, dann gibts den Regenschirm-Effekt, die Strahlung geht seitlich raus und direkt nach unten geht nichts. Es geht soweit, das viele Betreiber darauf bestehen, auf Schulen Antennen zu stellen. Wenn man unten vorbei geht und misst, misst man genau das Gegenteil. Es ist so, das unten in den meisten Fällen die stärkste Strahlung ist. Warum?“

Weiter im Video ab Mi. 24:33 (Versicherung/ Klagen ab Min. 21:57)

Wertminderung

Nach bisheriger Rechtssprechung verringern sich in immissionsbelasteten Gebieten Grundstückspreise auf entsprechend niedrigere Werte. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe attestierte Immobilien einen gravierenden Wertverlust im Umfeld von Mobilfunkanlagen (BGH vom März 2006 – V ZB 17/06). Nach einem Urteil des Amtsgerichtes München vom 27.03.1998 (432 C 7381/95) war eine Mietminderung von 20% gerechtfertigt nachdem eine Mobilfunkantenne auf dem Dach des Hauses installiert worden war. Eine so ausgelöste Wertminderung am Substanzwert von Liegenschaften/Wohnungen sowie an deren Ertragswert stellen Schäden dar, die das Haftungsrisiko des Standortbesitzers immens in die Höhe treiben.

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Informationen für Mieter

Mietminderung nur wenn Grenzwerte (Mobilfunk) überschritten werden

Mietminderung nur wenn Grenzwerte überschritten werden

Generell gilt: Eine Mietminderung ist erst dann möglich, wenn die zulässigen Grenzwerte überschritten werden. In Fällen, in denen eine Mobilfunkstation direkt über einer Wohnung von Mietern errichtet wurden, gewährten beispielsweise das AG München (WuM 1999, 111) und das AG Hamburg (WuM 2007, 621) eine Mietminderung in Höhe von 10 bzw. 20 Prozent.
Mobilfunkantennen bedürfen in reinen Wohngebieten und manchmal auch in allgemeinen Wohngebieten (also Wohngebiete, in denen zusätzlich auch Gewerbe wie Bäckereien angesiedelt sind) einer Baugenehmigung. Dabei sind regelmäßig gewisse Vorgaben wie Grenzabstände einzuhalten. Sofern diese nicht eingehalten werden, können Nachbarn selbst dann, wenn der Elektrosmog-Grenzwert unterschritten wird, die Verstöße gegen das Baurecht anzeigen und so erreichen, dass der Bau verzögert oder – falls die Grenzabstände aus baulichen Gründen nicht eingehalten werden können, verhindert wird.

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Artikel (Rechtliches/ Haftung/ Wertverlust)

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